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Bildquelle: Stockwerk-Fotodesign, Shutterstock

23 riskante Stolperfallen, die unbedingt zu vermeiden sind

Etwas zu tun ist genauso wichtig, wie etwas zu unterlassen! Anders ausgedrückt: Die Dos, also das, was ich einerseits wirklich brauche, sind nur dann wirksam, wenn andererseits auch die Don’ts beachtet werden, sprich das, was auf gar keinen Fall getan werden sollte. Ein gelungenes, harmonisches Zusammenspiel führt wie ein perfekter Doppelpass im Fußball zum Volltreffer, also zum Erfolg …

  1. Malusvereinbarungen – Sind in Ihrer Flottenversicherung Prämiennachzahlungen vorgesehen, die der Versicherer im Nachhinein einfordern kann? Sollte dem so sein, gilt es, regelmäßig zu prüfen, ob diese entfallen können. Ist das nicht möglich, sollten Sie sich die Malusvereinbarung sehr genau anschauen, denn möglicherweise kann das prozentuale Stufen- bzw. Staffelmodell der Maluszahlungen verbessert und die vorher festgelegten negativen Schadensverläufe optimiert werden.
  2. Leistungsupdate – Gibt es in den neuesten Bedingungen des KFZ-Versicherers ein „Leistungsupdate“, dann hat der Versicherte die Garantie, dass künftige Leistungsverbesserungen automatisch auch für bereits bestehende Verträge gelten – und zwar ohne Mehrkosten.
  3. Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit (in der Kaskoversicherung!) – Eine kleine Unachtsamkeit – zum Beispiel verursacht durch das Wechseln einer CD – kann schwerwiegende Folgen nach sich ziehen. Nicht alle Versicherer gewähren für diesen Fall vollen Versicherungsschutz, sondern bedienen sich des Einwands der groben Fahrlässigkeit. Verzichtet der Versicherer auf diesen Einwand der groben Fahrlässigkeit, wird im vollen vertraglich geregelten Umfang geleistet. Die Haftpflichtversicherung leistet in der Regel immer – ausgenommen bleibt natürlich das Fahren unter Einfluss von Alkohol oder Drogen.
  4. KFZ-Umweltschadensversicherung – Die KFZ-Umweltschadensversicherung leistet bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen auf die Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG), die durch einen Unfall, eine Panne oder eine unfallartige Störung beim Gebrauch des Fahrzeugs verursacht worden sind.
  5. Versehensklausel – Angenommen, Sie erteilen versehentlich (fahrlässig) inhaltlich unrichtige Auskünfte oder unterlassen die fristgerechte und zeitnahe Meldung eines verursachten Schadens, so verhindert der Einschluss dieser Individualklausel die Leistungsfreiheit des Versicherers.
  6. Höchstentschädigung – Am besten noch vor Vertragsabschluss ist zu prüfen, ob im Kleingedruckten versteckte Ausschlüsse Bestandteil der Versicherung sind. In der Kaskoversicherung können sogenannte Höchstentschädigungsgrenzen, beispielsweise für PKW mit einem Neuwert von über 80.000 €,  dafür sorgen, dass der Versicherer nicht den vollen Wert des Fahrzeuges zu ersetzen hat. Für Liebhaber teurer Fahrzeuge kann so rasch ein sehr hoher Betrag zusammenkommen, den sie im Totalschadensfall komplett selbst zu tragen haben. Solche versteckten Selbstbeteiligungen und unerwarteten Überraschungen sind im Vorfeld auszuräumen.
  7. Vorsorgeversicherung – Neuzulassungen erfolgen im Unternehmensalltag zügig, und in der Regel wird die Versicherungsvereinbarung nicht vorab gründlich geprüft, was im Schadensfall zu enormen Konsequenzen bis hin zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann. Durch die Vereinbarung der vorläufigen Deckung wird diesem Risiko wirksam begegnet.
  8. GAP-Versicherung für leasing- oder kreditfinanzierte Fahrzeuge – Im Fall eines Totalschadens ist die Restleasingforderung oder der Finanzierungs-Restbetrag häufig höher als der Wiederbeschaffungswert, den eine „normale“ KFZ-Versicherung erstattet. Die Vollkaskoversicherung kann gegen einen Zusatzbeitrag um die „GAP-Deckung“ erweitert werden, mit der diese Deckungslücke geschlossen wird. Ein Beispiel: Ihr finanziertes oder geleastes Fahrzeug hatte einen Neuwert von 42.000 €. Nach zwei Jahren haben Sie einen Unfall, der bei Ihrem Auto zum Totalschaden führt. Obwohl bei der Bank noch eine Restforderung von 35.000 € in den Büchern steht, wird die KFZ-Versicherung nur den von einem Sachverständigen ermittelten Restwert von 28.000 € übernehmen – die Differenz von 7.000 € müsste nun von Ihnen beglichen werden.
  9. Sonderausstattung – Bauliche Veränderungen am Fahrzeug und Sonderausstattungen werden oftmals nicht in vollem Umfang durch die Kaskoversicherung abgesichert. Daher ist es wichtig, dass der Tarif – ohne Zuschlag – solche Ausstattungen absichert. Meist gibt es jedoch eine Wertobergrenze.
  10. Eigenschäden – Bei Fahrzeugflotten ist nicht ausgeschlossen, dass es zu Zusammenstößen von zwei oder mehr eigenen Fahrzeugen kommt. Diese Eigenschäden sind in der Haftpflichtversicherung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Durch die Vereinbarung der Eigenschadenversicherung sind sie jedoch gedeckt; meist auch, wenn der Schaden auf dem eigenen Grundstück entsteht.
  11. Neuwert- oder Kaufwertentschädigung – Ist eine Neuwert- oder Kaufwertentschädigung vereinbart, erstattet die Assekuranz bei einem Totalschaden, bei einer Zerstörung oder einem Diebstahl innerhalb einer bestimmten Frist ab Erwerb den Neuwert oder den Kaufwert des Fahrzeugs.
  12. Verzicht auf Einwand grober Fahrlässigkeit – Bei schweren Fahrfehlern verzichten die Versicherer auf Abzüge bei der Entschädigung. Etwa wenn ein gefährliches Überholmanöver durchgeführt wurde oder ein Rotlichtverstoß zum Schaden geführt hat. Abzüge werden jedoch weiterhin gemacht, wenn der Fahrer den Schaden unter Alkohol- oder Drogeneinfluss verursacht hat oder das Fahrzeug nicht gesichert wurde.
  13. Verzicht auf Abzug „neu für alt“ – Müssen nach einem Schaden bei der Reparatur Verschleißteile bei einem PKW gegen fabrikneue Teile ausgetauscht werden, so haben die Ersatzteile (Neuteile) einen höheren Wert als die ausgetauschten alten Teile. Laut Gesetz muss die Versicherung dem Kunden jedoch nur den (Zeit-)Wert der bereits verbauten Teile erstatten, sodass sich der Versicherungsnehmer nicht durch das schädigende Ereignis bereichern kann. In guten Flottentarifen verzichtet der Versicherer auf einen Abzug „neu für alt“.
  14. Betriebs-, Brems- und Bruchschaden – Betriebsschäden durch Bedienungsfehler, Bremsschäden (weil die Ladung durch starkes Bremsen verrutscht) oder Bruchschäden (weil beispielsweise eine Achse außerhalb der Fahrzeuggarantie bricht) sind in der Regel nicht in der Vollkaskoversicherung eingeschlossen. Hochwertige Tarife bieten auch in diesen Fällen Schutz.
  15. Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug – Für Schäden zwischen Zugfahrzeug und Anhänger besteht ein Risikoausschluss in der Vollkaskoversicherung. Daher liegt kein Unfall im Sinne der Bedingungen vor, wenn es zu einem Schaden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen gekommen ist. Solche Schäden sichern Flottentarife ab.
  16. Tierbiss-/Marderbissschäden – Der Versicherer übernimmt Kosten für Schäden an Kabeln, Leitungen, Schläuchen, Gummimanschetten und Dämmmaterialien, die durch Marder- oder andere Tierbisse (je nach Tarif) unmittelbar an Ihrem Fahrzeug verursacht wurden.
  17. Folgeschäden durch Tierbiss-/Marderbissschäden – Ein durchtrennter Kühlmittelschlauch kann zur Überhitzung des Motors führen. Im Extremfall muss daraufhin der Motor ausgetauscht werden. Mit den Kosten für den Einbau sind schnell vier- oder gar fünfstellige Summen erreicht. Wenn sich ein Zusammenhang zwischen dem Tierbiss und dem Motorschaden eindeutig nachweisen lässt, leistet die Versicherung, sofern Tierbissfolgeschäden versichert sind. Die einfache Klausel für Tierbiss/Marderbissschäden wäre nicht ausreichend.
  18. Erweiterte Wildschadenklausel – In der Teilkaskoversicherung ist die Deckung für Schäden durch einen Zusammenstoß des versicherten Fahrzeuges mit Tieren nach dem Bundesjagdgesetz (Reh, Wildschwein, Fuchs, Hase etc.) bei allen Versicherern enthalten. Mit der Erweiterung der Wildschadenklausel wird die Liste der Tiere über den Standard hinaus erweitert, z.B. auf Tiere aller Art (u.a. frei laufende Weidetiere, große Wildvögel, Hunde usw.).
  19. Auslandsschadenschutz-Versicherung – Erleiden Sie mit Ihrem Fahrzeug im Ausland einen Unfall, bei dem der Unfallgegner Schuld hat oder haftet, ersetzt Ihre KFZ-Versicherung den Schaden – und zwar so, als ob Ihr Unfallgegner ebenfalls bei Ihrer Versicherung versichert wäre. Sie können Ihre Ansprüche direkt bei Ihrer Versicherung geltend machen. Entschädigt wird nach deutschem Recht. Bei straßenverkehrsrechtlichen Fragen wird das Recht des Unfalllandes angewendet. Leistungen eines Dritten, insbesondere die eines ausländischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers, werden auf die Versicherungsleistung angerechnet.
  20. Verkehrs-Rechtsschutzversicherung – Oftmals bieten KFZ-Versicherungen eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung zu vergünstigten Konditionen an. Deutlich umfangreicheren Schutz bieten häufig separate Rechtsschutzpolicen, die Sie beispielsweise mit Privat-, Berufs- und/oder Wohnungsrechtsschutz ganz nach Ihren Bedürfnissen kombinieren können.
  21. Mietwagen – Erleidet Ihr Fahrzeug einen Unfall (und ist nicht mehr fahrtüchtig), einen Totalschaden oder wird gestohlen und Sie als Versicherungsnehmer mieten sich deswegen ein gleichartiges oder klassentieferes Ersatzfahrzeug im Inland, übernimmt der Versicherer die Mietwagenkosten für den Zeitraum der Ersatzbeschaffung. Dabei ist entweder der maximale Zeitraum, für den die Kosten für einen Mietwagen übernommen werden, oder eine Höchstsumme für die Mietwagen-Kosten festgelegt.
  22. Schadenrückkauf – Nicht immer lohnt es sich, jeden Schaden vom Versicherer regulieren zu lassen, denn ein kleiner Schaden kann sich für eine lange Zeit beitragsbelastend auswirken. Wenn der Versicherer einen gegnerischen KFZ-Haftpflicht-Anspruch reguliert, ist oft erst nach Abschluss der Regulierung die Höhe der Ersatzleistung bekannt. Um Ihnen die Möglichkeit der Selbstregulierung zu geben, ist der Versicherer verpflichtet, Sie bei Schadenersatzleistungen unter einer bestimmten Grenze (z.B. 500 €) darüber zu informieren, dass die Möglichkeit des Schadenrückkaufs besteht. Nach dieser Mitteilung haben Sie in der Regel sechs Monate Zeit, um den bereits regulierten Schaden zurückzukaufen und so eine SF-Rückstufung im Folgejahr zu vermeiden.
  23. Gewerbliche Nutzung – Schäden im Rahmen einer dem Versicherer nicht angezeigten gewerblichen Nutzung (z.B. Güterverkehr bei Fahrzeugen, bei denen lediglich der risikoärmere Werksverkehr angegeben wurde) sind nicht versichert, sprich, Sie tragen das Risiko selbst. Spielen Sie von Anfang mit offenen Karten. Nur so vermeiden Sie existenzbedrohende Deckungslücken.

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